Bei einer Durchsuchung ist die goldene Regel zu wahren: bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich keinesfalls zur Sache ein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger.
Verweisen Sie die Polizeibeamten und die Staatsanwaltschaft auf Ihr Recht einen Verteidiger beizuziehen.
Lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung aushändigen und fragen Sie die Beamten vor Ort nach dem Anlass der Durchsuchung. Reagieren Sie nicht auf Fangfragen wie: „Sie wissen doch warum wir hier sind?!“
Eine solche Durchsuchungsanordnung muss in aller Regel von einem Richter angeordnet werden. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen eigenmächtig eine Durchsuchung durchführen lassen. Dies gilt etwa im Falle der „Gefahr im Verzug“, wenn ein Verlust von Beweismitteln droht.
Nicht selten kommt es bei Durchsuchungen auch zu sogenannten „Zufallsfunden“. Die Strafprozessordnung kennt klare Regelungen zur Verwertbarkeit dieser Zufallsfunde, zu denen ich Sie gerne berate und deren Unverwertbarkeit auch gegebenenfalls für Sie rügen werde.
Durchsuchungen werden für gewöhnlich am frühen Morgen durchgeführt, um den Beschuldigten zu überrumpeln. Nicht selten versuchen die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten durch diese unangenehme Situation zu dieser unüblichen Tageszeit in die Enge zu treiben und ein Geständnis aus ihm herauszukitzeln.
Deshalb muss unbedingt nochmal auf die „goldene Regel“ verwiesen werden: Bewahren Sie die Ruhe, schweigen Sie und verständigen Sie einen Strafverteidiger!