Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie diesen nicht unterschätzen.
Beim Strafbefehl handelt es sich um eine echte staatliche Strafe, die ohne vorherige Hauptverhandlung gegen Sie ausgesprochen wird!
Der Strafbefehl wird keinesfalls willkürlich gegen Sie verhangen; nach einem entsprechenden Antrag prüft das zuständige Gericht den Sachverhalt anhand Ihrer Strafakte und stimmt bei Überzeugung Ihrer Schuld dem Strafbefehl zu.
Gegen den Strafbefehl können Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen, woraufhin eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden wird und Sie die Gelegenheit erhalten, sich zu verteidigen. Wichtig ist, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Strafbefehls erhoben werden muss, andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Allerdings sollten Sie dabei keinesfalls leichtfertig mit diesem Rechtsbehelf umgehen, da ein Einspruch sogar zu einer Verschlimmerung der Strafe führen kann! Ein kompetenter Rechtsanwalt prüft auch die Möglichkeit einer sogenannten „nachträglichen Gesamtstrafenbildung“ um zu verhindern, dass eine im Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe infolge eines Einspruchs möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe umgewandelt wird!
Ich berate Sie gerne darüber, ob in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist und prüfe für Sie, ob sich möglicherweise in die Falle der „nachträglichen Gesamtstrafenbildung“ geraten können.