Grundlage für eine Untersuchungshaft ist ein Haftbefehl. Dieser setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund gegeben ist und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
Ein „dringender Tatverdacht“ liegt vor, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Im Gegensatz zu einem nur „hinreichenden Tatverdacht“ muss hier eine besonders hohe Verdachtsstufe erreicht werden.
Die einzelnen Haftgründe ergeben sich aus den §§ 112 II, 112a StPO. Hier sind insbesondere die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr, die Wiederholungsgefahr und die sogenannten „Katalogtaten“ der Schwerstkriminalität (§ 112 III StPO) hervorzuheben. Gerade im letzten Beispiel ist zu betonen, dass entgegen dem Wortlaut des § 112 III StPO das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 342) unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass allein das Vorliegen einer Katalogtat für die Verhängung eines Haftbefehls nicht genügt.
Gegen den Haftbefehl können Sie sich mit dem Rechtsbehelf der Haftbeschwerde wehren. Diese ist an keine Frist gebunden und kann jederzeit bei dem Gericht eingelegt werden, das den Haftbefehl erlassen hat.
Im Unterschied dazu hat die Haftbeschwerde einen sogenannten Devolutiv-Effekt, das heißt die Haftbeschwerde wird vom nächsthöheren Gericht geprüft. Zu beachten ist aber, dass diese nur einmal eingelegt werden kann!
Wichtig ist in der Praxis, dass die Haftprüfung in der Regel nicht nur der schnellere Rechtsbehelf ist, sondern hier wegen § 118 I StPO auch eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann. Bei der Haftbeschwerde hingegen steht eine solche im Ermessen des zuständigen Gerichts.
Da es sich um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, müssen Haftsachen beschleunigt bearbeitet werden. So ordnet § 121 StPO an, dass nur in absoluten Ausnahmefällen die Untersuchungshaft einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten darf. Eine rechtliche Kontrolle erfolgt in diesem Fall durch das zuständige Oberlandesgericht, vgl. § 122 StPO.