Sie suchen einen Pflichtverteidiger in Pforzheim? Gerne verteidige ich Sie auch als Pflichtverteidiger gegen die Ihnen zur Last gelegten Tat.
Ein Pflichtverteidiger ist allerdings nur in besonderen Fällen dem Beschuldigten beizuordnen. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Strafprozessordnung unter dem Begriff der „notwendigen Verteidigung“ umfassend geregelt.
So ergibt sich aus § 140 I und II StPO, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers insbesondere dann zu beantragen ist, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird
Auch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl vollstreckt wird.
Weiterhin ist ein Pflichtverteidiger dem Beschuldigten beizuordnen, wenn die Schwere der Tat, die ihm zur Last gelegt, dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder ein Bewährungswiderruf in entsprechender Strafhöhe erwartet.
Aus dem Prinzip der Waffengleichheit folgt auch, dass sämtlichen Mitangeklagten ebenfalls ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn wenn auch nur bei einem der Mitbeschuldigten die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen.